Mietvertragliche Klauseln, die die zulässige Haltung von Hunden an die vorher eingeholte Zustimmung des Vermieters knüpfen, sind weiterhin zulässig. Dies erklärt Haus & Grund Borkum anlässlich eines neuen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. März 2013 (Az. VIII ZR 168/12).
In diesem Urteil hatte der BGH eine Klausel in einem Mietvertrag für unzulässig erklärt, die generell und ohne Ausnahme das Halten von Hunden und Katzen verbietet. Dazu Uwe Pabel: Der BGH moniert das einschränkungslose und grundsätzliche Verbot der Hundehaltung. Eine wirksa-me Klausel muss seiner Auffassung nach ermöglichen, dass im Einzelfall zwischen den Interessen des Mieters an der Hundehaltung und den etwa gegenläufigen Inte-ressen des Vermieters und der übrigen Hausgemeinschaft abgewogen werden kann. Grundsätzlich aber bleibt es dabei, dass die Hundehaltung nur zulässig ist, wenn der Vermieter vorher zustimmt. Hierbei steht ihm grundsätzlich ein Ermessen zur Verfü-gung, die Hundehaltung auszuschließen. Nur in eng gelagerten Ausnahmefällen kann der Mieter ausnahmsweise einen Zustimmungsanspruch gegen den Vermieter haben. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Hund im Rahmen einer sozial-therapeutischen Maßnahme auch auf ärztlichen Rat hin für den Mieter wichtig ist. Gibt es aber zum Beispiel einen Tierallergiker im Haus als Nachbarn, so ist das si-cherlich für den Vermieter ein wichtiger Grund, die Hundehaltung zu versagen. Unbe-rührt bleibt durch die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch sein Recht, im Falle von Unzuträglichkeiten und Beschwerden gegen einen im Haus gehaltenen Hund die Erlaubnis zu widerrufen.
Nähere Informationen erhalten Mitglieder bei ihrem örtlichen Haus & Grund Verein.
Haus & Grund Borkum ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt ca. 850.000 Mitgliedern.